Zusammenarbeit

Kooperationsraum Erkrath–Hochdahl–Mettmann

Drei Gemeinden, ein gemeinsamer Weg

Seit 2025 verbindlich vereinbart: Erkrath, Hochdahl und Mettmann planen Personal, Gebäude und Angebote gemeinsam – damit Kirche in der Region lebendig bleibt.

Die Evangelischen Kirchengemeinden Erkrath, Hochdahl und Mettmann bilden gemeinsam den Kooperationsraum Erkrath–Hochdahl–Mettmann. Ziel dieser Zusammenarbeit ist es, kirchliches Leben in unserer Region (Mitte) auch künftig verlässlich zu gestalten und die vorhandenen Ressourcen sinnvoll einzusetzen.

Was bisher geschah

Die Idee gemeinsamer Kooperationsräume entstand im Kirchenkreis Düsseldorf-Mettmann bereits 2014. Damals beschlossen die Gemeinden, enger zusammenzuarbeiten, zunächst vor allem bei der Personalplanung in Bereichen wie Kirchenmusik, Jugendarbeit oder Seniorenarbeit. In den folgenden Jahren wuchs die Zusammenarbeit Schritt für Schritt. Seit 2025 ist sie durch eine verbindliche Vereinbarung zwischen den drei Kirchengemeinden auf eine feste Grundlage gestellt. Damit wurden Strukturen geschaffen, um Aufgaben künftig gemeinsam zu planen und abzustimmen.

Was ist ein Kooperationsraum?

Ein Kooperationsraum ist ein Zusammenschluss mehrerer Kirchengemeinden in einer Region. Jede Gemeinde bleibt eigenständig, arbeitet aber mit den anderen in wichtigen Fragen eng zusammen. So werden Verwaltung, Personal und Gebäudeplanung abgestimmt und Entscheidungen besser koordiniert.

Warum ist das wichtig?

Die Kirche steht heute vor großen Veränderungen, weniger Mitglieder, weniger Pfarrerinnen und Pfarrer, steigende Kosten und wachsende Anforderungen. Durch Zusammenarbeit können Aufgaben geteilt, Kräfte gebündelt und Angebote erhalten bleiben. Ziel ist es, dass Kirche in Erkrath, Hochdahl und Mettmann sichtbar und lebendig bleibt.

Wie funktioniert die Zusammenarbeit?

Vertreterinnen und Vertreter der Presbyterien bilden einen gemeinsamen Koordinierungsausschuss. Dieses Gremium stimmt übergreifende Themen ab und bereitet Beschlüsse für die Gemeinden vor. Dabei geht es um gemeinsame Stellenplanung, die Nutzung kirchlicher Gebäude und die Entwicklung gemeinsamer Konzepte bis zum Jahr 2040.

Was bedeutet das konkret?

Neben der organisatorischen Zusammenarbeit finden bereits gemeinsame Gottesdienste und Veranstaltungen statt. Diese stärken den Austausch zwischen den Gemeinden und schaffen Raum für Begegnung. Künftig sollen weitere gemeinsame Projekte hinzukommen, in Seelsorge, Musik, Bildung und Diakonie.

Kooperationsvereinbarung – ERHoMe

Kooperationsvereinbarung der Evangelischen Kirchengemeinden Erkrath, Hochdahl und Mettmann

Die drei evangelischen Kirchengemeinden Erkrath, Hochdahl und Mettmann haben eine gemeinsame Kooperationsvereinbarung geschlossen, um Personal- und Sachthemen – insbesondere den Pfarrdienst, weitere Mitarbeitende und kirchliche Immobilien – gemeinsam und verbindlich zu verantworten. Die Vereinbarung regelt Entscheidungsprozesse, Kostenverteilung, Aufsicht sowie Dauer und Beendigung der Zusammenarbeit im Kooperationsraum.

Rechtsgrundlage: § 1 Abs. 1 S. 1 Kirchengesetz über die Zusammenarbeit von Kirchengemeinden und Kirchenkreisen (Verbandsgesetz) vom 9. Januar 2019 (KABl. S. 62)

Die Partner nehmen die Verantwortung für Personal- und Sachthemen gemeinsam wahr. Dies betrifft vor allem den Pfarrdienst, das übrige Personal und kirchlich genutzte Immobilien; alle weiteren Arbeitsbereiche (z.B. Kirchenmusik) kommen auch in Frage. Die konkreten Aufgaben ergeben sich aus den Anlagen zu dieser Vereinbarung.

Grundlage für die Planung des Pfarrdienstes ist der im Kirchenkreis beschlossene Pfarrstellenrahmenplan. Außerdem erarbeiten die Partner eine Konzeption für den Kooperationsraum, die den Rahmen für die miteinander verantwortete Planung vorgibt.

Entscheidungen von grundlegender Art (z.B. die Anlagen zu dieser Vereinbarung) kommen durch gleichlautende Beschlüsse der Presbyterien aller Partner zustande.

Zur Vorbereitung dieser Entscheidungen und zur Begleitung der Umsetzung wird ein gemeinsamer Koordinierungsausschuss gegründet, für den jeder Partner drei Mitglieder (darunter den Vorsitz oder stellvertretenden Vorsitz des Presbyteriums) und Abwesenheitsvertreter bestimmt, die nicht hauptamtlich beschäftigt sein dürfen. Außerdem gehören dem Koordinierungsausschuss zwei beratende Mitglieder an, die der Kreissynodalvorstand benennt. Der Koordinierungsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Einzelfallentscheidungen wie z.B. gemeinsame Dienstpläne der Pfarrpersonen werden im jeweiligen Fachkonvent oder in gemeinsamen Ausschusssitzungen vorbereitet und den Presbyterien aller Partner vorgelegt. Die Presbyterien können Aufgaben an Ausschüsse delegieren.

Die im Rahmen dieser Vereinbarung entstehenden Kosten werden dem Partner, bei dem die Kosten anfallen, von den anderen Partnern anhand pauschaler Regelungen anteilig erstattet. Details werden in der jeweiligen Anlage geregelt.

(1) Einmal im Jahr findet eine gemeinsame Presbyteriumssitzung aller Partner statt; für jeden (Fach)ausschuss soll es jährlich eine gemeinsame Sitzung geben. Sofern über den von ihr/ihm betreuten Arbeitsbereich beraten wird, soll Pfarrpersonen und hauptamtlich Mitarbeitenden der Partner die Möglichkeit gegeben werden, auf Einladung des/der Vorsitzenden an Sitzungen des Presbyteriums der anderen Partner und der zugehörigen Ausschüsse beratend teilzunehmen. Jeder Partner verschickt Einladungen und Unterlagen zu übergreifenden Themen an alle übrigen Partner.

(2) Die dienstlichen Aufgaben der Pfarrpersonen und hauptamtlichen Mitarbeitenden, die für einen anderen Partner regelmäßig erbracht werden, werden in einem gesonderten Abschnitt ihrer Dienstanweisung festgelegt. Für diesen Abschnitt muss sich das Presbyterium nach einem Vorschlag des Presbyteriums des anderen Partners richten. Im Hinblick auf die Aufgaben, die ein Pfarrperson für einen anderen Partner wahrnimmt, untersteht er/sie der Aufsicht des Presbyteriums dieses anderen Partners.

(3) In allen dienstrechtlichen Angelegenheiten, die den Pfarrdienst einer der Partner betreffen, insbesondere bei Veränderungen des Dienstverhältnisses, beschließen die Presbyterien entweder in gemeinsamer verbindlicher Beschlussfassung gemäß Art. 36 Abs. 2 der Kirchenordnung oder das Presbyterium des einen Partners holt vor diesbezüglichen Entscheidungen die Zustimmung der Presbyterien der anderen beiden Partner ein.

(1) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jeder Partner kann die Vereinbarung mit einer Frist von einem Kalenderjahr kündigen.

(2) Die Änderung oder Aufhebung dieser Vereinbarung in gegenseitigem Einvernehmen ist jederzeit möglich.

Für die Schlichtung von Streitigkeiten über Rechte und Pflichten der Beteiligten, die aus dieser Vereinbarung entstehen, gilt § 4 des Verbandsgesetzes.

Die Vereinbarung wird gemäß § 3 Abs. 2 des Verbandsgesetzes mit Genehmigung des Kreissynodalvorstandes rechtswirksam. Dasselbe gilt für Änderung und Aufhebung dieser Vereinbarung.

Das Presbyterium der Ev. Kirchengemeinde Erkrath

Das Presbyterium der Ev. Kirchengemeinde Hochdahl

Das Presbyterium der Ev. Kirchengemeinde Mettmann

Der Kreissynodalvorstand des Kirchenkreises

Der Kooperationsraum ist damit ein Schritt in die Zukunft. Gemeinden arbeiten miteinander, um Glauben und Gemeinschaft auch in einer sich wandelnden Zeit lebendig zu halten.

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