Satzung der Stiftung der Evangelischen Kirchengemeinde Hochdahl
Hier finden Sie die vollständige Satzung der „Stiftung der Evangelischen Kirchengemeinde Hochdahl“. Jeder Paragraph lässt sich einzeln auf- und zuklappen.
Satzung der Stiftung der Evangelischen Kirchengemeinde Hochdahl § 1 Name, Rechtsform und Sitz der Stiftung 1. Die Stiftung führt den Namen „Stiftung der Evangelischen Kirchengemeinde Hochdahl“. 2. Die Stiftung ist eine rechtsfähige, kirchliche Stiftung bürgerlichen Rechts mit Sitz in Erkrath. 3. Die Stiftung ist berechtigt, unselbständige Stiftungen treuhänderisch zu verwalten.
§ 2 Zweck der Stiftung und Gemeinnützigkeit 1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Absatzes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 2. Zweck der Stiftung ist die Beschaffung von Mitteln für die Evangelische Kirchengemeinde Hochdahl zur Verwirklichung ihrer steuerbegünstigten Zwecke. Die Mittel sollen insbesondere zur Sicherstellung pastoraler und diakonischer Versorgung mit ihren verschiedenen Arbeitsgebieten auf dem Gebiet der Evangelischen Kirchengemeinde Hochdahl verwendet werden. 3. Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 4. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. 5. Die Stifterin und ihre Gesamtrechtsnachfolger erhalten in ihrer Eigenschaft als Stifter keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung. Gleiches gilt für Zustifter.
§ 3 Erhaltung des Stiftungsvermögens 1. Das Anfangsvermögen der Stiftung beträgt € 50.000,00. 2. Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. 3. Dem Stiftungsvermögen wachsen die Mittel Dritter zu, die dazu bestimmt sind. Erträge aus dem Stiftungsvermögen können diesem zur Werterhaltung zugeführt werden, so weit die gesetzlichen Bestimmungen dies zulassen.
§ 4 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen 1. Die Erträge des Stiftungsvermögens und die dem Vermögen nicht zuwachsenden Zuwendungen sind im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften zeitnah zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden. 2. Freie oder zweckgebundene Rücklagen können, soweit steuerrechtlich zulässig, gebildet werden. Freie Rücklagen dürfen ganz oder teilweise dem Vermögen zugeführt werden. Im Jahr der Errichtung und in den zwei folgenden Kalenderjahren dürfen die Überschüsse aus der Vermögensverwaltung ganz oder teilweise dem Vermögen zugeführt werden. 3. Dem Stiftungsvermögen zuzuführen sind Zustiftungen, die dazu durch die Zuwendende / den Zuwendenden oder auf Grund eines zweckgebundenen Spendenaufrufs für die Stiftung bestimmt sind. Zuwendungen von Todes wegen, die von der Erblasserin / dem Erblasser nicht ausdrücklich zur zeitnahen Erfüllung des Stiftungszwecks bestimmt sind, dürfen dem Vermögen zugeführt werden. 4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Rechtsanspruch auf Leistungen Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu.
§ 6 Organ der Stiftung Organ der Stiftung ist der Vorstand.
§ 7 Zusammensetzung des Vorstandes 1. Das Presbyterium der Evangelischen Kirchengemeinde Hochdahl beruft den Vorstand im Zusammenhang mit der Ämterbesetzung nach der turnusmäßigen Presbyterwahl. Als Altersgrenze gilt die Vollendung des 75. Lebensjahres. In begründeten Ausnahmefällen kann von dieser Regelung abgewichen werden. 2. Der Vorstand besteht aus der Finanzkirchmeisterin / dem Finanzkirchmeister und 3 weiteren Mitgliedern des Presbyteriums und 3 Gemeindegliedern der Evangelischen Kirchengemeinde Hochdahl. 3. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Geschäftsführenden Vorstand, der sich aus dem / der Vorsitzenden dem / der stellvertretenden Vorsitzenden dem Schatzmeister / der Schatzmeisterin zusammensetzt. 4. Die Amtszeit des Vorstands beträgt vier Jahre. Wiederberufung ist zulässig. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, führt das Presbyterium eine Ersatzberufung für die verbleibende Amtsperiode durch.
§ 8 Rechte und Pflichten des Vorstands 1. Der Vorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Satzung den Willen der Stifter so wirksam wie möglich zu erfüllen. Zu seinen Aufgaben gehören: a) Grundsatzentscheidungen, wie z.B. die Festlegung von Grundsätzen zur Vermögensanlage und die Entscheidung über die Verwendung der Erträge, b) Satzungsänderungen, c) Erstellung eines Haushalts und Wirtschaftsplanes, falls erforderlich, d) Entlastung des Geschäftsführenden Vorstandes. 2. Der Geschäftsführende Vorstand hat insbesondere die laufenden Geschäfte zu führen, die Jahresrechnung zu legen und die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Er handelt jeweils gemeinschaftlich durch seinen Vorsitzenden / seine Vorsitzende und/oder seinen stellvertretenden Vorsitzenden / seine stellvertretende Vorsitzende und/oder den Schatzmeister / die Schatzmeisterin je zu zweit gemeinsam. 3. Die Mitglieder des Vorstands sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden. Die ihnen entstehenden angemessenen Auslagen und Aufwendungen können nach Maßgabe eines entsprechenden Vorstandsbeschlusses erstattet werden. 4. Der für die Arbeit der Stiftung notwendige Geschäftsbedarf und die entstehenden Kosten für die laufende Verwaltung der Stiftung werden so lange durch die Evangelische Kirchengemeinde Hochdahl gedeckt, bis die Stiftung in der Lage ist, die Kosten selbst zu tragen, ohne die Leistungsfähigkeit zu verlieren. Das trifft insbesondere dann zu, wenn die Größe der Stiftung den Einsatz eines hauptberuflich tätigen Geschäftsführers erforderlich macht.
§ 9 Beschlussfassung Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Beschluss nicht zustande gekommen. Ein abwesendes Mitglied kann sich aufgrund einer schriftlichen Erklärung gegenüber dem jeweiligen Stiftungsorgan durch ein anwesendes Mitglied vertreten lassen. Über die Sitzungen sind Niederschriften anzufertigen.
§ 10 Anpassung der Stiftung an veränderte Verhältnisse Ändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks vom Vorstand nicht mehr für sinnvoll gehalten wird, so kann er einen neuen Stiftungszweck beschließen. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von Dreivierteln der Mitglieder des Vorstands. Der neue Stiftungszweck hat ausschließlich gemeinnützig, mildtätig und kirchlich zu sein und auf dem Gebiete der Evangelischen Kirchengemeinde Hochdahl zu liegen. Über Satzungsänderungen, die nicht den Stiftungszweck betreffen, beschließt der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
§ 11 Auflösung der Stiftung Der Vorstand kann die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen. Zur Auflösung der Stiftung bedarf es einer Mehrheit von Dreivierteln der Mitglieder des Vorstands.
§ 12 Vermögensanfall Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an die Evangelische Kirchengemeinde Hochdahl, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 13 Auflösung der Evangelischen Kirchengemeinde Hochdahl Sollte die Evangelische Kirchengemeinde Hochdahl aufgelöst oder in eine andere Gemeinde eingemeindet werden, dürfen die Mittel der Stiftung nur für die pastorale und diakonische Arbeit auf dem Gebiet der jetzigen Evangelischen Kirchengemeinde Hochdahl verwendet werden.
§ 14 Unterrichtung der Stiftungsaufsichtsbehörde Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über alle Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Ihr ist unaufgefordert der Jahresabschluss vorzulegen.
§ 15 Stellung des Finanzamtes Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.Für Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist zuvor eine Stellungnahme des Finanzamts zur Steuerbegünstigung einzuholen.
§ 16 Stiftungsaufsichtsbehörde Stiftungsgenehmigungsbehörde (nach dem 1. und 3. Titel des Stiftungsgesetzes Nordrhein Westfalen) ist die Bezirksregierung Düsseldorf, oberste Stiftungsgenehmigungsbehörde nach diesen Bestimmungen ist das Innenministerium des Landes Nordrhein Westfalen. Kirchliche Stiftungsaufsichtsbehörde ist das Landeskirchenamt Düsseldorf. Die stiftungsaufsichtsbehördlichen Genehmigungs und Zustimmungsbefugnisse sind zu beachten.
Erkrath, den 12.12.2002 gez. Volker Horlitz, Vorsitzender des Presbyteriums gez. Waltraud Joeres, Finanzkirchmeisterin gez. Erhard Reiche, Baukirchmeister
