Gemeindesatzung

Satzung über die Leitung und Verwaltung Gemeinde

in der Fassung vom 30. September 2019
Das Presbyterium der Evangelischen Kirchengemeinde Hochdahl in Erkrath hat auf Grund der Arti-kel 7 Absatz 5, 16 Absatz 2 und 29 Absatz 4 der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 10. Januar 2003 (KABl. 2004 S. 86), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 10. Januar 2019 (KABl. S. 58) folgende Satzung erlassen.

§1 Das Presbyterium

(1) Das Presbyterium trägt im Rahmen der Kirchenordnung die Gesamtverantwortung für den Dienst der Kirchengemeinde.

(2) Das Presbyterium überträgt nach Maßgabe dieser Satzung Aufgaben auf die Fachausschüsse und stimmt deren Arbeit aufeinander ab.

Das Presbyterium kann für die Arbeit der Fachausschüsse allgemeine Richtlinien und Grundsätze aufstellen. Es kann – auch für den Einzelfall – die Entscheidung an sich ziehen und Beschlüsse der Fachausschüsse aufheben oder ändern.

(3) Das Presbyterium ist für alle Personalangelegenheiten ausschließlich zuständig, unbeschadet seiner Befugnis, auch in diesem Bereich einzelne Aufgaben oder Gruppen von Aufgaben auf die Fachausschüsse zu übertragen; die Personalangelegenheiten bei den Kindertagesstätten werden von der zuständigen Geschäftsführung übernommen.

(4) Pfarrerinnen/Pfarrer und andere Bedienstete der Kirchgemeinde sind im Rahmen ihres Aufgabenbereiches berechtigt, Erwerbsgeschäfte abzuschließen und Verpflichtungen für die Kirchengemeinde einzugehen, soweit die sich daraus ergebenen Zahlungsverpflichtungen durch entsprechende Haushaltsansätze gedeckt sind.

Das Presbyterium kann den Rahmen der Regelungen dieser Satzung für solche Erwerbs- und Verpflichtungsgeschäfte abstecken und hierfür Richtlinien und Grundsätze aufstellen, sofern die Entscheidung kein Geschäft der laufenden Verwaltung betrifft, das der gemeinsamen Verwaltung im Zusammenhang mit Pflicht-, Wahlpflicht- oder Wahlaufgaben übertragen ist. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

§ 2 Vorsitzende/Vorsitzender und Kirchmeisterin/Kirchmeister

(1) Das Presbyterium wählt aus seiner Mitte

1. die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter der oder des Vorsitzenden,
2. die Finanzkirchmeisterin oder den Finanzkirchmeister,
3. die Baukirchmeisterin oder den Baukirchmeister.

(2) Die Kirchmeisterin oder der Kirchmeister im Sinne von Artikel 21 (3) und (4) der Kirchenordnung ist die Finanzkirchmeisterin oder der Finanzkirchmeister.

§ 3 Fachausschüsse und Ausschüsse für bestimmte Aufgaben

(1) Das Presbyterium bildet folgende Fachausschüsse:

1. Ausschuss für Theologie, Gottesdienst und Kirchenmusik – § 6 –
2. Diakonie- und Seniorenausschuss – § 7 –
3. Fachausschuss für Kindertageseinrichtungen – § 8 –
4. Ausschuss für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen – § 9 –
5. Finanz- und Verwaltungsausschuss – § 10 –
6. Bau- und Friedhofsausschuss – § 11 –
7. Öffentlichkeitsausschuss – § 12 –

(2) Das Presbyterium kann weitere Fachausschüsse und Ausschüsse für bestimmte Aufgaben bilden. Sie sind beratend tätig.

(3) Jeder Fachausschuss verfügt, soweit keine andere Regelung in dieser Satzung getroffen wurde, in vollständiger Verantwortung über die entsprechenden Haushaltsmittel gemäß dem verabschiedeten Haushalt, soweit die Entscheidung kein Geschäft der laufenden Verwaltung betrifft, das der gemeinsamen Verwaltung im Zusammenhang mit Pflicht-, Wahlpflicht- oder Wahlaufgaben übertragen ist. Über- und außerplanmäßige Ausgaben müssen vor Auftragsvergabe vom Finanzausschuss beraten und von diesem oder dem Presbyterium genehmigt werden

§ 4 Zusammensetzung der Fachausschüsse

(1) In die Fachausschüsse beruft das Presbyterium:
– Pfarrerinnen oder Pfarrer,
– Presbyterinnen oder Presbyter,
– in das Presbyterium gewählte Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter,
– sachkundige Gemeindeglieder
– die in dem Aufgabenbereich tätigen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter der Kirchengemeinde.
Die sachkundigen Gemeindeglieder und die Mitarbeitenden müssen die Befähigung zum Presbyteramt besitzen. Die sachkundigen Gemeindeglieder des Jugendausschusses müssen das 16. Lebensjahr vollendet haben.
In den Ausschuss für Theologie, Gottesdienst und Kirchenmusik beruft der Pfarrgemeinderat der Kath. St. Franziskus Pfarrgemeinde Hochdahl ein beratendes Mitglied.

(2) Die Mehrheit der Ausschussmitglieder muss dem Presbyterium angehören.

(3) Die Mitgliedschaft in einem Fachausschuss endet
– für Mitglieder des Presbyteriums mit dem Ausscheiden aus dem Presbyterium,
– für Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter mit der Beendigung des Dienst-, Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses,
– für sonstige sachkundige Gemeindeglieder mit dem Verlust der Gemeindezugehörigkeit.

(4) Im Übrigen gelten für die Mitglieder der Fachausschüsse Artikel 43 (3) und Artikel 44 (1) der Kirchenordnung entsprechend.

§ 5 Vorsitz in den Fachausschüssen

(1) Das Presbyterium soll als Vorsitzende oder als Vorsitzenden
– des Finanz- und Verwaltungsausschuss die Finanzkirchmeisterin oder den Finanzkirchmeister,
– des Bau- und Friedhofsausschuss die Baukirchmeisterin oder den Baukirchmeister berufen.

(2) Das Presbyterium bestimmt auf Vorschlag der übrigen Fachausschüsse deren Vorsitzende. Sie müssen Mitglieder des Presbyteriums sein; den nach Artikel 46 (1) der Kirchenordnung gewählten Mitgliedern kann der Vorsitz nicht übertragen werden.

§ 6 Ausschuss für Theologie und Gottesdienst

(1) Der Ausschuss für Theologie, Gottesdienst und Kirchenmusik berät über Fragen der Theologie, des Gottesdienstes, der Amtshandlungen, des kirchlichen Unterrichts und der Kirchenmusik.

Er berät ferner über die Aufstellung von Dienstanweisungen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in seinem Zuständigkeitsbereich.

(2) Der Ausschuss entscheidet über die Durchführung besonderer kirchenmusikalischer Veranstaltungen und über die Verwendung der im Haushalt für seine Arbeit bereitgestellten Mittel.

§ 7 Diakonie- und Seniorenausschuss

(1) Der Diakonie- und Seniorenausschuss berät über alle diakonischen und alle der Seniorenarbeit zugeordneten Aufgaben der Kirchengemeinde. Er soll die Zusammenarbeit mit anderen Trägern diakonischer und Senioren betreffende Aufgaben und Einrichtungen und mit Trägern der Sozialhilfe fördern.

(2) Der Ausschuss entscheidet über die Verwendung der im Haushalt für diakonische Zwecke und für die Seniorenarbeit bereitgestellten Mittel.

§ 8 Fachausschuss für die Kindertageseinrichtungen
Die Einzelheiten zum Arbeits- und Entscheidungsbereich dieses Ausschusses regelt die Satzung der Evangelische Kirchengemeinde Hochdahl für den Fachausschuss für die Kindertageseinrichtungen und die Bevollmächtigung einer geschäftsführenden Leitung der Einrichtungen.

§ 9 Jugendausschuss

(1) Der Ausschuss berät über alle Fragen der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in der Kirchen-gemeinde.

(2) Er berät über die Aufstellung der Dienstanweisungen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Kinder- und Jugendarbeit.

(3) Der Jugendausschuss entscheidet über die Planung und Durchführung von Kinder- und Jugendfreizeiten und die Verwendung der Mittel, die im Haushalt für seine Arbeit bereitgestellt sind.

§ 10 Finanz- und Verwaltungsausschuss

(1) Der Finanz- und Verwaltungsausschuss unterstützt in Zusammenarbeit mit den Handlungsfeldbeauftragten die Aufstellung des Halthalts durch die Verwaltung.

(2) Er berät über alle Anträge und Vorlagen mit finanzieller Auswirkung, für die der Haushalt keine oder eine nicht ausreichende Deckung vorsieht.

(3) Er berät über Personalangelegenheiten und sonstige Verwaltungsangelegenheiten, für die kein anderer Fachausschuss zuständig ist.

(4) Der Finanz- und Verwaltungsausschuss entscheidet über die Ermäßigung, Stundung, Niederschlagung und den Erlass von Gebühren, Beiträgen, und Entgelten im Rahmen der Gebühren- und Benutzungsordnungen im Einzelfall, den Abschluss von Wartungsverträgen und die Verwendung der Mittel, die im Haushalt für seine Arbeit bereitgestellt sind.

§ 11 Bau- und Friedhofsausschuss

(1) Der Bau- und Friedhofsausschuss berät über die Unterhaltung aller Gebäude der Kirchengemeinde, die Planung und Durchführung von Bauvorhaben sowie über alle Angelegenheiten, die den Friedhof betreffen.

(2) Der Bau- und Friedhofsausschuss entscheidet über die Durchführung von Baumaßnahmen, die keiner kirchenaufsichtlichen Genehmigung bedürfen und für die im Haushalt Mittel bereitgestellt sind und die Verwendung der Mittel, die im Haushaltsplan für seine Arbeit bereitgestellt sind.

§ 12 Öffentlichkeitsausschuss

(1) Der Öffentlichkeitsausschuss berät über alle Fragen der Öffentlichkeitsarbeit der Kirchengemeinde.

(2) Der Ausschuss entscheidet über die Verwendung der im Haushalt für Zwecke der Öffentlichkeitsarbeit bereitgestellten Mittel.

§ 13 Besondere Bestimmungen für das Verfahren der Fachausschüsse

(1) Berührt eine Angelegenheit den Zuständigkeitsbereich mehrerer Fachausschüsse und gelangen sie zu unterschiedlichen Auffassungen in derselben Sachfrage oder kommt eine Einigung über die Zuständigkeit nicht zustande, so entscheidet das Presbyterium.

(2) Wird in einem Fachausschuss ein Antrag beraten, den ein Mitglied des Presbyteriums gestellt hat, das dem Fachausschuss nicht angehört, so ist es zu der Sitzung einzuladen und kann sich an der Beratung beteiligen.

(3) Verletzt der Beschluss eines Fachausschusses, dem eine Angelegenheit zur Entscheidung über-tragen ist, das geltende Recht – mit Einschluss des Kirchenrechts -, so hat der oder die Vorsitzende des Presbyteriums den Beschluss zu beanstanden und seine Ausführung bis zu einer Entscheidung des Presbyteriums auszusetzen.

§ 14 Geschäftsordnung
Das Presbyterium kann sich und seinen Fachausschüssen eine Geschäftsordnung geben.

§ 15 Zuständigkeit in Verwaltungsangelegenheiten
Das Presbyterium leitet die Kirchengemeinde und fasst die dafür notwendigen Beschlüsse. Es trägt die Verantwortung für die Erfüllung des Auftrages der Kirchengemeinde. Es entscheidet über alle Angelegenheiten, sofern die Entscheidung kein Geschäft der laufenden Verwaltung betrifft, das der gemeinsamen Verwaltung im Zusammenhang mit Pflicht-, Wahlpflicht- oder Wahlaufgaben übertragen ist.

§ 16 Besondere Zuständigkeiten der/des Vorsitzenden

(1) Die/Der Vorsitzende des Presbyteriums entscheidet für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kirchengemeinde mit Ausnahme der Regelung in Absatz 2 über
– die Gewährung von Arbeitsbefreiungen und Erholungsurlaub; die Zuständigkeit wird in der Regel auf die Dienstvorgesetzten übertragen.
– die Gewährung von Sonderurlaub und unbezahltem Urlaub bis zu fünf Arbeitstagen jährlich,
– die Beschäftigung von Aushilfen im Einvernehmen mit der Finanzkirchmeisterin/dem Finanzkirchmeister.

(2) Die Vorschriften von Absatz 1 gelten nicht für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Familienzentrums, der Diakonie und des Gemeindebüros, da die jeweiligen Satzungen gesonderte Regelungen enthalten.

§ 17 Aufgaben der Kirchmeisterinnen/Kirchmeister

(1) Die Finanzkirchmeisterin oder der Finanzkirchmeister überwacht die Vermögenssituation der Kirchengemeinde im Sinne von § 4 Absatz 2 der Wirtschafts- und Verwaltungsverordnung (WiVO).

(2) Die Baukirchmeisterin/Der Baukirchmeister führt die Aufsicht über die Grundstücke, Gebäude, Geräte und andere Vermögensstücke der Kirchengemeinde sowie über den Friedhof.

§ 18 Aufgaben des Verwaltungsamts des Kirchenkreises
Das Verwaltungsamt erledigt die Verwaltungsangelegenheiten der Kirchengemeinde nach Maßgabe des Verwaltungsstrukturgesetzes sowie der zwischen der Kirchengemeinde und dem Kirchenkreis bestehenden Vereinbarung bezüglich der Wahlaufgaben.

§ 19 Ausführung des Haushalts
Das Verwaltungsamt führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung m Rahmen der Beschlüsse des Presbyteriums und der Handlungsbevollmächtigten nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit aus.

§ 20 Veröffentlichung
Diese Satzung und Satzungen zu ihrer Änderung oder Aufhebung werden im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche im Rheinland veröffentlicht. Änderungen dieser Satzung bedürfen der Genehmigung der Kirchenleitung.

§ 21 Schlussbestimmungen
Diese Satzung tritt nach Genehmigung durch die Kirchenleitung mit ihrer Veröffentlichung im Kirch-lichen Amtsblatt in Kraft. Zum selben Zeitpunkt tritt die Name der bisherigen Satzung vom Datum 13.03.1995 (KABl. S. 128) zuletzt geändert durch Satzung vom 26.05.2015 (KABl. S. 176) außer Kraft.

Erkrath, den 30. September 2019

Das Presbyterium der Evangelischen Kirchengemeinde Hochdahl

Genehmigt Evangelische Kirche im Rheinland Landeskirchenamt

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